Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.02.2005 – 4 A 1003.05
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:210205B4A1003.05.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes in Höhe von 390 000 € zu ein sechsundzwanzigstel der bis zur Rücknahme seiner Klage entstandenen Verfahrenskosten, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 2. Februar 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von sechsundzwanzig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage auf der Grundlage des für das Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 festgesetzten vorläufigen Streitwertes von 390 000 € zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Zitierte Vorschriften
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