Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.05.2008 – 3 VR 2.07
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:300508B3VR2.07.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 851,78 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, der als Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu werten war, hat sich durch das im Hauptsacheverfahren - Az.: BVerwG 3 C 32.07 - ergangene Revisionsurteil vom 21. Mai 2008 erledigt. Das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wurde geändert und die Klage rechtskräftig abgewiesen. Danach wird das Eilverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Der Wert des Streitgegenstandes für das Eilverfahren ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG; er wird mit der Hälfte des Streitwertes für das Hauptsacheverfahren (7 703,55 €) angesetzt.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 3 VR 2.07 entschieden?“