Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.02.2006 – 3 PKH 4.06
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:060206B3PKH4.06.0
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2005 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Das vom Antragsteller gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar sind (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO bzw. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitierte Vorschriften
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