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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.02.2006 – 3 PKH 4.06

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:060206B3PKH4.06.0

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2005 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 2

Das vom Antragsteller gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar sind (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO bzw. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

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