Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.05.2004 – 3 PKH 3.04
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:110504B3PKH3.04.0
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2004 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2004 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von dem Antragsteller gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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