Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.08.2005 – 3 C 51.04
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:240805B3C51.04.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beigeladene hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 15. Juni 2004 mit Schriftsatz vom 19. August 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 6 VZOG
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