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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.11.2003 – 3 C 34.03

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:121103B3C34.03.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 1997 ist unwirksam.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

Nachdem die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Das vorinstanzliche Urteil ist gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für unwirksam zu erklären.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach sind die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen, weil sie nach abschließender Klärung der Rechtslage durch den Europäischen Gerichtshof ohne den Eintritt einer Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre.

Zitierte Vorschriften

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