Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.02.2006 – 3 C 3.06
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:130206B3C3.06.0
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2005 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision des Klägers ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde oder Revision an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf ist in der prozessleitenden Verfügung vom 17. Januar 2006 hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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