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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.07.2009 – 3 C 27.09

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:240709B3C27.09.0

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2009 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision ist unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung nicht gemäß § 132 Abs. 1 VwGO der Revision an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt. Darauf ist in den Schreiben der Berichterstatterin des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2009 und des Senatsvorsitzenden vom 2. Juli 2009 (Az.: BVerwG 3 ER12 15.09) hingewiesen worden.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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