Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.07.2009 – 3 C 27.09
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:240709B3C27.09.0
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2009 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung nicht gemäß § 132 Abs. 1 VwGO der Revision an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt. Darauf ist in den Schreiben der Berichterstatterin des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2009 und des Senatsvorsitzenden vom 2. Juli 2009 (Az.: BVerwG 3 ER12 15.09) hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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