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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.09.2002 – 3 C 27.02

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:040902B3C27.02.0

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11./18. Juni 2002 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtkosten wird abgesehen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 000 € festgesetzt.

Gründe

Die eingelegte Revision ist unzulässig (§ 144 Abs. 1 VwGO).

Eine statthafte Revision setzt gemäß § 132 Abs. 1 VwGO ein Urteil (einen urteilsvertretenden Beschluss) oder einen Beschluss gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie eine Zulassung der Revision voraus. Keine dieser Voraussetzungen ist im Streitfall erfüllt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14, § 13 Abs. 1 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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