Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.09.2002 – 3 C 27.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:040902B3C27.02.0
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11./18. Juni 2002 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtkosten wird abgesehen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 000 € festgesetzt.
Gründe
Die eingelegte Revision ist unzulässig (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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