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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.10.2007 – 3 C 20.07

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:161007B3C20.07.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2006 mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben; hinsichtlich des Wertes des Streitgegenstandes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6 VZOG

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