Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.10.2007 – 3 C 20.07
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:161007B3C20.07.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2006 mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben; hinsichtlich des Wertes des Streitgegenstandes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 6 VZOG
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