Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 20.04.2004 – 3 C 20.03
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:200404B3C20.03.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2002 mit Schriftsatz vom 15. April 2004 zurückgenommen. Die Beigeladene hat ihre Revision mit Schriftsatz vom 16. April 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 6 VZOG
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