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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 3 B 9.04

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:100304B3B9.04.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2004 wird verworfen.

2. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in der prozessleitenden Verfügung vom 28. Januar 2004 hingewiesen worden. Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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