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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 27.01.2005 – 3 B 87.04

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:270105B3B87.04.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 17. März 2004 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 30. Juni 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Eine Verlängerung der Begründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht möglich (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 13. Aufl., § 133 Rn. 12). Daher konnte auch die am 12. Juli 2004 eingegangene Begründung keine Berücksichtigung finden.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO wurden nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. in Verbindung mit § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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