Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.03.2004 – 3 B 8.04
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:040304B3B8.04.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 21. November 2003 mit Schriftsatz vom 26. Februar 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
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