Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.06.2006 – 3 B 69.06
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:220606B3B69.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. April 2006 wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
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