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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 27.06.2006 – 3 B 67.06

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:270606B3B67.06.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

Randnummer 1

Die Beigeladene zu 1 hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 8. Dezember 2005 mit Schriftsatz vom 20. Juni 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Für die Höhe des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG verwiesen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6 VZOG

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