Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.04.2005 – 3 B 57.05
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:270405B3B57.05.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 2005 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für den dritten Rechtszug wird abgelehnt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Der Kläger legt den allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht schlüssig dar, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu wäre erforderlich gewesen eine Rechtsfrage zu bezeichnen und unter anderem näher auszuführen, inwiefern sie der höchstrichterlichen Klärung bedarf und inwiefern mit dieser Klärung in dem angefochtenen Revisionsverfahren zu rechnen ist. Das leistet der Kläger nicht. Den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie seinen eigenen Ausführungen zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrags lässt sich immerhin entnehmen, dass er die Auslegung des § 9 Nr. 1 des schleswig-holsteinischen Informationsfreiheitsgesetzes durch das Berufungsgericht zur Überprüfung stellen möchte. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern das angestrebte Revisionsverfahren zu dieser Überprüfung führen könnte. Das ist auch nicht ersichtlich, da es sich um Landesrecht handelt, dessen Auslegung dem Bundesverwaltungsgericht entzogen ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 3 B 57.05 entschieden?“