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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15.07.2003 – 3 B 53.03

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:150703B3B53.03.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2003 mit Schriftsatz vom 4. Juli 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat der vorinstanzlichen Festsetzung. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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