Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 17.04.2002 – 3 B 52.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:170402B3B52.02.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beigeladene hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 12. Dezember 2001 mit Schriftsatz vom 10. April 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 6 VZOG
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