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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.05.2008 – 3 B 48.08

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:080508B3B48.08.0

Tenor

1. Der als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 17. März 2008 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Die Kläger begehren als Hinterbliebene Rehabilitierung von Vorfahren nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Der dagegen gerichtete Rechtsbehelf ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG unzulässig und muss daher verworfen werden.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 27 BerRehaG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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