Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.05.2008 – 3 B 43.08
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:080508B3B43.08.0
Tenor
1. Der als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 17. März 2008 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Der dagegen gerichtete Rechtsbehelf ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG unzulässig und muss daher verworfen werden.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 16 VwRehaG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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