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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 – 3 B 42.06

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:120406B3B42.06.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2006 mit Schriftsatz vom 10. April 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

Zitierte Vorschriften

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