Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 17.12.2003 – 3 B 35.03
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:171203B3B35.03.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. April 2003 ist wirkungslos.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 20. November 2003 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schwerin für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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