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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 17.12.2003 – 3 B 35.03

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:171203B3B35.03.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. April 2003 ist wirkungslos.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 20. November 2003 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schwerin für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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