Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 01.04.2020 – 3 B 31/19, 3 B 31/19 (3 C 8/20)
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2020:010420B3B31.19.0
- Normenkette
- § 132 VwGO, Art 15 Abs 1 EUV 639/2014, Art 2 Abs 1 UAbs 2 Nr 23 Buchst a EUV 640/2014, Art 72 Abs 1 UAbs 2 EUV 1306/2013
Tenor
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 22. Mai 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 25 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 181 S. 1) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 23 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 181 S. 48) so auszulegen ist, dass ein Zahlungsanspruch auch für eine im Sammelantrag angegebene Fläche zuzuweisen ist, die die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen, für die ein Beihilfeantrag gestellt werden kann, nicht erreicht (Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung <EU> Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 <ABl. L 347 S. 549>).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 72 VO (EU) Nr. 1306/2013
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