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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 02.06.2009 – 3 B 31.09

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:020609B3B31.09.0

Tenor

1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 6. Mai 2009 - BVerwG 3 B 24.09 (3 PKH 6.09 ) - wird verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rügeverfahren wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

Randnummer 2

Nach § 152a Abs. 1 VwGO ist die Anhörungsrüge nur gegeben, wenn ein Beteiligter geltend macht, das Gericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Anhörungsrüge aber nicht geltend, dass ihr der Senat bei seiner Entscheidung über ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2009 und über ihren Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe das gebotene rechtliche Gehör versagt habe. Sie beruft sich stattdessen ausschließlich auf eine vermeintliche Gehörsverletzung durch die Vorinstanz. Dafür steht eine beim Bundesverwaltungsgericht eingelegte Anhörungsrüge nicht offen (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2008 - BVerwG 3 C 3.08 -).

Randnummer 3

Abgesehen davon ist die Klägerin nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; das Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rügeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Randnummer 5

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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