Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.04.2002 – 3 B 28.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:110402B3B28.02.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. September 2001 mit Schriftsatz vom 15. März 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
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