Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.02.2002 – 3 B 25.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:130202B3B25.02.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2002 mit Schriftsatz vom 8. Februar 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
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