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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.02.2002 – 3 B 23.02

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:080202B3B23.02.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 23. Oktober 2001 mit Schriftsatz vom 6. Februar 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6 VZOG

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