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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 09.02.2017 – 3 B 21/16, 3 B 21/16 (3 C 4/17)

Revisionszulassung; Erforderlichkeit einer Genehmigung für Fahrdienst
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2017:090217B3B21.16.0
Normenkette
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 1 Abs 1 PBefG, § 2 Abs 1 PBefG

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, wann für einen Fahrdienst, den der Träger einer Einrichtung für ambulante Rehabilitation für den Transport der Patienten zwischen deren Wohnung und der Rehabilitationseinrichtung betreibt, eine Genehmigung nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich ist.

Randnummer 2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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