Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.12.2005 – 3 B 158.05
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:051205B3B158.05.0
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
2. Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2005 werden verworfen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerden sind - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.
Zitierte Vorschriften
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