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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 05.12.2005 – 3 B 158.05

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:051205B3B158.05.0

Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

2. Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2005 werden verworfen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Randnummer 2

Die Beschwerden sind - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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