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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.12.2005 – 3 B 152.05

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:061205B3B152.05.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2005 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darüber hinaus ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger im Schreiben vom 7. November 2005 hingewiesen worden.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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