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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 07.10.2008 – 3 B 15.08

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:071008B3B15.08.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. November 2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 947,44 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 18. Juli 2008 - BVerwG 3 PKH 2.08 - verwiesen, mit dem der Senat den Antrag der Kläger auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen nicht hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) abgelehnt hat.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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