Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.11.2006 – 3 B 121.06
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:301106B3B121.06.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 3. August 2006 mit Schriftsatz vom 28. November 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des Wertes des Streitgegenstandes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 6 VZOG
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