Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.10.2004 – 3 B 115.04
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:041004B3B115.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 2004 wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-fahren auf 30 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - der angefochtene Beschluss des Hesssischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.
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