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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 17.11.2003 – 3 B 115.03

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:171103B3B115.03.0

Tenor

1. Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2003 wird verworfen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Gründe

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2003 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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