Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.09.2004 – 3 B 110.04
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:210904B3B110.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. März 2004 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 850 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Entscheidungen des Verwaltungsgerichts können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) i.V.m. § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I S. 390).
Zitierte Vorschriften
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