Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.08.2005 – 3 B 102.05
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:080805B3B102.05.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2005 mit Schriftsatz vom 4. August 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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