Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.04.2002 – 3 AV 2.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:240402B3AV2.02.0
Tenor
1. Der (Eil-)Antrag des Antragstellers vom 25. März 2002 auf Wiederaufnahme seines Verfahrens und seine weiteren Anträge werden verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 4 090 EUR festgesetzt.
4. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das hiesige Verfahren wird abgesehen.
Gründe
Die gestellten Anträge sind unzulässig, weil eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts weder für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (vgl. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO) noch für die weiteren Begehren in Betracht kommt. Darauf ist der Antragsteller durch Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. März 2002 hingewiesen worden.
Im Übrigen sind die Anträge auch unzulässig, weil der Antragsteller nicht ordnungsgemäß vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten ist (§ 67 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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