Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 23.06.2004 – 3 A 3.03

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:230604B3A3.03.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19 680 000 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 22. Juni 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Rücknahme der Widerklage ist kostenmäßig ohne Bedeutung, da die Widerklage nur hilfsweise erhoben war und durch die Klagerücknahme gegenstandslos geworden ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 3 A 3.03 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten