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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.07.2006 – 3 A 2.06

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:040706B3A2.06.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 682,39 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem der Kläger mit Zustimmung der Beklagten die Hauptsache aufgrund des am 3. März 2006 geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs für erledigt erklärt hat, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Hierfür ist ebenso wie für die nach § 161 VwGO zu treffende Kostenentscheidung gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO der Berichterstatter des Senats zuständig. Die Kosten sind in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise in Anlehnung an die Regelung des § 160 VwGO aufzuteilen. Der dieser Vorschrift zugrunde liegende Gedanke, eine von den Vergleichspartnern unterlassene Kostenregelung bezüglich eines in die Vergleichsregelung einbezogenen Rechtstreits müsse zu gleichmäßiger Kostenverteilung führen, ist auch bei außergerichtlichen Vergleichen maßgebend (Beschluss vom 15. November 1965 - BVerwG 3 C 147.63 - BVerwGE 22, 339, 341).

Randnummer 2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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