Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.02.2003 – 3 A 1.03
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:250203B3A1.03.0
Tenor
1. Der in dem Schreiben des Klägers vom 30. Dezember 2002 neben anderen Anträgen enthaltene Antrag auf Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens gegen den Beschluss vom 10. Oktober 2001 (BVerwG 3 B 11.01 ) wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist bereits unzulässig, weil er nicht in der vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO erforderlichen Form erhoben worden ist. Der Kläger ist auf das Formerfordernis und weitere Mängel seines Wiederaufnahmebegehrens durch gerichtliche Verfügung vom 21. Januar 2003 hingewiesen worden. Darauf wird Bezug genommen.
Zitierte Vorschriften
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