Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 25.02.2003 – 3 A 1.03

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:250203B3A1.03.0

Tenor

1. Der in dem Schreiben des Klägers vom 30. Dezember 2002 neben anderen Anträgen enthaltene Antrag auf Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens gegen den Beschluss vom 10. Oktober 2001 (BVerwG 3 B 11.01 ) wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag ist bereits unzulässig, weil er nicht in der vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO erforderlichen Form erhoben worden ist. Der Kläger ist auf das Formerfordernis und weitere Mängel seines Wiederaufnahmebegehrens durch gerichtliche Verfügung vom 21. Januar 2003 hingewiesen worden. Darauf wird Bezug genommen.

Der Antrag auf Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens ist danach gemäß § 153 VwGO i.V.m. § 589 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 VwGO; die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 3 A 1.03 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten