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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 14.09.2005 – 20 F 7.04

Spruchkörper
20. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:140905B20F7.04.0

Tenor

1. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO wird eingestellt.

2. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. August 2004 ist wirkungslos.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Beteiligten das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidung ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. In dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren haben sie ohne Änderung der Sach- und Rechtslage den Rechtsstreit, dessen Ausgang nach dem Sach- und Streitstand bis zur Erledigung offen war, im Wege gegenseitigen Nachgebens beigelegt, ohne dass einer der Beteiligten seine Rechtsposition überwiegend durchgesetzt hat. Damit lässt sich auch der Ausgang des In-Camera-Verfahrens als offen bezeichnen, zumal bis zur Erledigung dieses Verfahrens schon nicht beurteilt werden konnte, ob das Hauptsachegericht die Entscheidungserheblichkeit der umstrittenen Unterlagen bejaht hätte oder nicht.

Randnummer 3

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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