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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 01.06.2006 – 20 F 11.04

Spruchkörper
20. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:010606B20F11.04.0

Tenor

1. Das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO wird eingestellt.

2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2004 ist wirkungslos.

3. Die Kosten des Zwischenverfahrens trägt die Beklagte.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Beklagte ihre gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 75a Abs. 2 TKG in der maßgeblichen Fassung ergangene Entscheidung vom 22. Dezember 2003 aufgehoben hat, haben die Antragstellerin und der Kläger das Zwischenverfahren für erledigt erklärt. Es ist daher entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidung ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Zwischenverfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil sie in diesem Verfahren - ebenso wie in dem parallel gelagerten Verfahren - BVerwG 20 F 12.04 - voraussichtlich unterlegen wäre. Auf Empfehlung des Gerichts hat sie daher mit Blick auf die Entscheidung des Fachsenats in diesem Parallelverfahren vom 12. Januar 2006 ihre Entscheidung vom 22. Dezember 2003 aufgehoben.

Randnummer 3

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 75a TKG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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