Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 – 2 VR 5.07
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:260208B2VR5.07.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 31 943 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie das Ausschreibungsverfahren aufgehoben und damit dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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