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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 – 2 VR 5.07

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:260208B2VR5.07.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 31 943 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie das Ausschreibungsverfahren aufgehoben und damit dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat.

Randnummer 2

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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