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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 05.11.2008 – 2 PKH 3.07

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:051108B2PKH3.07.0

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Dem Beklagten kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die Kosten der Prozessführung im Beschwerdeverfahren vier Monatsraten der aus dem Einkommen einzusetzenden Teilbeträge nicht übersteigen (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO, § 115 Abs. 4 ZPO, § 121 Abs. 1 ZPO, § 3 BDG, §§ 3, 41 DiszG).

Randnummer 2

Das vom Beklagten gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO einzusetzende Einkommen beträgt (1 225,81 € Ruhegehalt abzüglich der geltend gemachten Ausgaben und des Betrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO: <25,08 € + 187,63 € + 13,17 € + 17,40 € + 297,30 € + 89 € + 386 € = 1 015,58 €> =) 210,23 €, so dass sich eine monatliche Rate nach § 115 Abs. 2 ZPO in Höhe von 75 € ergibt. Dem stehen im gerichtskostenfreien Disziplinarverfahren (§§ 37, 41 DiszG, § 78 Abs. 1 BDG) nur die Gebühren für den Rechtsanwalt in Höhe von (132 € nach Nr. 6200 VV <Anlage 1 zum RVG> zuzüglich 20 € nach Nr. 7002 VV RVG und MwSt nach Nr. 7008 VV RVG =) 180,88 € gegenüber.

Randnummer 3

Für das Revisionsverfahren wird der Beklagte gegebenenfalls einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen haben mit aktualisierten Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 BDG, § 78 BDG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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