Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.05.2004 – 2 C 18.04
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:250504B2C18.04.0
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2004 wird verworfen.
2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 552,16 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil sie im Beschluss des Berufungsgerichts nicht zugelassen worden ist. Eine zulassungsfreie Revision ist in der VwGO nicht vorgesehen
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