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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 25.05.2004 – 2 C 17.04

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:250504B2C17.04.0

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2004 wird verworfen.

2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16,10 € festgesetzt.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil sie im Beschluss des Berufungsgerichts nicht zugelassen worden ist. Eine zulassungsfreie Revision ist in der VwGO nicht vorgesehen

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtskosten werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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