Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.10.2008 – 2 B 54.08
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:071008B2B54.08.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2008 und des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. September 2007 sind wirkungslos.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da dieser aufgrund eines Antrages auf Entlassung aus seinem Dienstverhältnis die Erledigung der Disziplinarklage herbeigeführt hat. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 75 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 75 LDG NRW
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