Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 18.07.2008 – 2 B 45.08
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:180708B2B45.08.0
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13 837,09 € festgesetzt.
Gründe
Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer wendet sich zum einen dagegen, dass sich der Präsident des Verwaltungsgerichts Sigmaringen mit Einwendungen befasst, die der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (vom 17. Dezember 1998 - 2 K 2265/97 -) erhoben hat. An dem verwaltungsgerichtlichen Urteil, gegen das der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 4 S 494/99 - die Berufung nicht zugelassen hat, hatte der jetzige Präsident des Gerichts mitgewirkt, woraus der Beschwerdeführer dessen Befangenheit ableitet. Zum anderen begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, weil es nach seiner Ansicht, die er durch eine amtsgerichtliche Entscheidung bestätigt sieht, unrichtig ist.
Soweit die Beschwerde auf die Aufhebung des Urteils abzielt, ist sie in einer den Interessen des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Weise dahingehend auszulegen, dass dieser sich gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Berufungsgericht wendet, indem er den Antrag auf Zulassung der Revision stellt, § 132 Abs. 1 VwGO. Soweit er sich gegen die Befassung der Sache durch den jetzigen Präsidenten des Verwaltungsgerichts wendet, ist sie als allgemeine Beschwerde zu deuten, §§ 146 ff. VwGO.
Die Beschwerde ist bereits deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer entgegen § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht ordnungsgemäß vertreten ist; mit Verfügung vom 1. Juli 2008 ist er darauf auch hingewiesen worden.
Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Urteils begehrt, liegt darüber hinaus kein die Revisionszulassung versagendes Berufungsurteil vor, gegen das allein der Antrag auf Zulassung der Revision statthaft ist (§ 132 Abs. 1 VwGO); es liegt ein Nichtzulassungsbeschluss vor, gegen den keine Beschwerde zulässig ist (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus den Ausschluss des Präsidenten des Verwaltungsgerichts von der weiteren Befassung mit den von ihm erhobenen Einwendungen anstrebt, liegt nicht einmal eine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung zu dem der Justizverwaltung zuzurechnenden Verhalten des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vor, die rechtsmittelfähig sein könnte. Abgesehen davon wäre selbst gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht statthaft (§§ 146, 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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