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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 – 2 B 37.08

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:210708B2B37.08.0

Tenor

1. Das Verfahren der Anhörungsrüge wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2008 mit Schriftsatz vom 18. Juli 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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